Der Gesetzgeber schreibt den Regelungsumfang eines Vertrages über Auftragsdatenverarbeitung in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 10 BDSG genau vor. Demnach sind folgende Punkte mit dem Auftragnehmer zu regeln:
1. Gegenstand und Dauer des Auftrags
1) Welche Leistung ist Gegenstand des Auftrags?
Gehaltsabrechnung, Werbemailing, Papierentsorgung etc.
2) Wie lange soll der Auftrag ausgeführt werden? Einmalig, dauerhaft?
Befristet bis… läuft auf unbestimmte Zeit und ist kündbar zum…
2. Umfang, Art und Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen
1) Welche Leistungen sind im Detail zu erbringen? Dauer der Speicherung der Daten? Welche Besonderheiten sind zu beachten?
2) Personaldaten, Kundendaten, Protokollierungsdaten etc.
3) Mitarbeiter, Kunden, Interessenten, Lieferanten, Messekontakte etc.
3. Nach § 9 zu treffende technische und organisatorische Maßnahmen
Hier wird Bezug auf die Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG genommen, erforderlich ist jedoch die...
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